Im Einklang mit der Vorinstanz ist diese Täuschungshandlung als arglistig zu beurteilen, da sie im Rahmen eines jahrelangen Vertragsverhältnisses, in welchem die Beschuldigte bereits unzählige Abrechnungen über ihre Haushaltshilfe bei der Privatklägerin eingereicht hatte, erfolgte. Die Beschuldigte konnte somit davon ausgehen, dass die Privatklägerin die Abrechnungen nicht jedes Mal im Detail überprüfen und hinterfragen würde, was faktisch ohnehin nicht zumutbar wäre (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593).