Die Abrechnungen enthielten eine unrichtige Erklärung über die Haushaltsarbeiten, welche darauf gerichtet war, bei der Privatklägerin eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist diese Täuschungshandlung als arglistig zu beurteilen, da sie im Rahmen eines jahrelangen Vertragsverhältnisses, in welchem die Beschuldigte bereits unzählige Abrechnungen über ihre Haushaltshilfe bei der Privatklägerin eingereicht hatte, erfolgte.