16. Subsumption Die Vorinstanz hat eine zutreffende Subsumption vorgenommen. So hielt sie fest, die Tathandlung der Täuschung bestand darin, dass die Beschuldigte mehrere Abrechnungen erstellte, wonach H.________ Haushaltsarbeiten für sie erledigt habe, diese von H.________ unterschreiben liess und sie der Privatklägerin einreichte. Die Abrechnungen enthielten eine unrichtige Erklärung über die Haushaltsarbeiten, welche darauf gerichtet war, bei der Privatklägerin eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.