18 Wertveränderung genügt. Erfolgt eine Gegenleistung hingegen erst später, kann darin allenfalls eine Wiedergutmachung oder aufrichtige Reue gesehen werden, der Tatbestand wurde aber bereits erfüllt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 166 zu Art. 146 StGB).