___ erledigt wurden. Es kann offenbleiben, ob H.________ die Tochter gelegentlich beim Erledigen der Einkäufe für die Beschuldigte begleitet hat oder nicht, da selbst diesfalls die Haushaltsarbeiten nicht wie in den Abrechnungen angegeben (allein) von H.________ erledigt worden wären. Erstellt ist weiter, dass die Beschuldigte die Abrechnungen von H.________ unterzeichnen liess, um so die Privatklägerin zu täuschen und die Leistungspflicht der Privatklägerin zu erwirken. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt festgestellt. III. Rechtliche Würdigung