14. Beweisergebnis Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen nach objektiver Würdigung der relevanten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Die Kammer stellt auf das glaubhafte Geständnis von H.________ ab und erachtet es folglich als erstellt, dass H.________ die auf den Abrechnungen an die Privatklägerin aufgelisteten Haushaltsarbeiten nicht erledigt hat, sondern diese Arbeiten hauptsächlich von der Tochter F.________ erledigt wurden.