Von einem konstanten und widerspruchsfreien Aussageverhalten kann keine Rede sein, zumal sich die Beschuldigte auch nur einmal im Rahmen einer Einvernahme zur Sache geƤussert hatte. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen qualifizierte.