Dies konnte von ihr mit Blick auf Art. 113 StPO jedoch nicht erwartet werden, weshalb das Schweigen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorliegend nicht zu ihren Ungunsten ins Gewicht fällt. Aus dem Gesagten folgt, dass sich in den Aussagen der Beschuldigten verschiedene Lügensignale finden. Von einem konstanten und widerspruchsfreien Aussageverhalten kann keine Rede sein, zumal sich die Beschuldigte auch nur einmal im Rahmen einer Einvernahme zur Sache geäussert hatte.