Unter gewissen Umständen ist es zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. II.9 hiervor) nicht ausgeschlossen, dieses Aussageverhalten in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, welche Erklärung von der Beschuldigten zu ihrer Entlastung hätte erwartet werden können. Hätte sie zugegeben, dass ihre Tochter (oder ihre Töchter) und nicht H.________ bzw. er nicht im geltend gemachten Umfang die Haushaltsarbeiten ausgeführt hat, so hätte sie sich damit selbst belasten müssen. Dies konnte von ihr mit Blick auf Art.