17 worden sei und es ihr deshalb schwer fallen werde, gegen H.________ etwas auszusagen, wertet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Schweigen der Beschuldigten nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden darf. Unter gewissen Umständen ist es zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. II.9 hiervor) nicht ausgeschlossen, dieses Aussageverhalten in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen.