Soweit die Verteidigung argumentierte, dass die Aussageverweigerung auch mit Blick auf das im Verlaufe des Verfahrens erweckte Misstrauen der Beschuldigten neutral zu bewerten sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte verweigerte zwar anlässlich ihrer ersten Einvernahme die Aussage zur Sache nicht gänzlich, jedoch unterliess sie es bereits damals, Angaben zum Kernsachverhalt zu machen (namentlich die angeblich von H.________ getätigten Arbeiten aufzuzählen und zu nennen, welche Entschädigung er dafür erhalten haben soll; vgl. insb. pag.