Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte die Beschuldigte zur Sache die Aussage. Ob und inwiefern die Vorinstanz die Aussageverweigerung – wie durch die Verteidigung vorgebracht – als Lügensignal gewertet hat, geht nach Auffassung der Kammer aus der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht hervor (vgl. S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 590 f.). Soweit die Verteidigung argumentierte, dass die Aussageverweigerung auch mit Blick auf das im Verlaufe des Verfahrens erweckte Misstrauen der Beschuldigten neutral zu bewerten sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: