Demnach absolvierte H.________ sein Studium (die Fachhochschule) berufsbegleitend. Er war somit nicht «nur» Student, sondern hatte gleichzeitig ein regelmässiges Einkommen. In Anbetracht des zeitlichen und finanziellen Aufwands, der mit der Haushaltshilfe verbunden gewesen wäre, erscheint es auch nach Auffassung der Kammer abwegig, dass H.________ nebst seiner beruflichen Tätigkeit und seinem Studium ca. dreimal pro Monat jeweils freitags und sonntags eine solch lange Autofahrt auf sich genommen hätte und letztlich dafür keinen oder fast keinen finanziellen Zustupf erhalten hätte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte die Beschuldigte zur Sache die Aussage.