___ noch persönlich die Fahrspesen entschädigt haben soll. Zudem sagte die Beschuldigte auf Frage, wie hoch die Entschädigung jeweils war, dass dies gemäss den Belegen der Privatklägerin gewesen sei und sie immer den Betrag gegeben habe, den sie von der Privatklägerin erhalten habe (pag. 182 Z. 141 ff.). Überdies ist die Argumentation der Verteidigung in sich widersprüchlich: Einerseits sei unklar, aus welchen Gründen H.________ die Hilfe (quasi) unentgeltlich leistete, andererseits wird geltend gemacht, er sei froh um den Zustupf in seine Haushaltskasse gewesen. Er sei zu dieser Zeit noch Student gewesen und bereits verschuldet. Den Akten ist zu entnehmen, dass H.______