16 sollen. Erstmals in der Berufungsbegründung argumentierte die Verteidigung, dass man nicht wisse, ob H.________ für die Fahrspesen persönlich von der Beschuldigten eine Entschädigung erhalten habe oder, ob er die Hilfe aus anderweitigen Gründen (quasi) unentgeltlich geleistet habe (vgl. pag. 657 RZ. 15). In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte gemäss ihrer eigenen Angabe seit Jahrzehnten den Lebensunterhalt mittels IV-Rente und Ergänzungsleistungen bestreitet, erscheint es nicht plausibel, dass die Beschuldigte H.________ noch persönlich die Fahrspesen entschädigt haben soll.