So beantwortete die Beschuldigte die Frage, ob H.________ Haushaltsarbeiten für sie geleistet habe, ausweichend. Sie gab an, er sei mehrfach bei ihr in der Wohnung gewesen (pag. 185 Z. 239 ff.). Auf Nachfrage durch die Staatsanwaltschaft, ob er Haushaltshilfe geleistet habe, sagte die Beschuldigte, dass es Einkäufe gegeben habe und sie nicht mehr sagen möchte (pag. 185 Z. 243 ff.). Insoweit stimmt diese Aussage mit der (Zeugen-)Aussage von H.________ überein, denn er bestätigte, dass er Einkäufe für die Beschuldigte gemacht habe, wobei er zusätzlich sagte, diese zu zweit gemacht zu haben (pag. 204 Z. 97 ff.).