Während die Beschuldigte H.________ der Lüge bezichtigte und versuchte, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken, betonte sie, sich selbst korrekt verhalten zu haben. Sie gab zu Protokoll, dass sie sich bei der Privatklägerin erkundigt habe, wie sie es bei den Belegen formulieren solle (pag. 185 Z. 255 f.) und, dass die Privatklägerin ihr am Telefon gesagt habe, dass die Anforderungen erfüllt seien (pag. 185 Z. 258 ff.). Nach Auffassung der Kammer fällt im Aussageverhalten der Beschuldigten überdies auf, dass sie zum Kernsachverhalt kaum etwas gesagt hat. So beantwortete die Beschuldigte die Frage, ob H.________ Haushaltsarbeiten für sie geleistet habe, ausweichend.