von ausführlichen Gegenangriffen geprägt. Sie machte im Wesentlichen geltend, er sei wohl eifersüchtig auf ihre Tochter, habe sich verändert, keine Grenzen mehr gekannt und sie habe nur noch sehr viel Hass von ihm gespürt (pag. 186 Z. 289 ff.). Es stimme nicht, dass er der Freund ihrer Tochter gewesen sei. Er habe mit ihrer Tochter F.________ in einer WG gewohnt und es sei keine Lebenspartner-Gemeinschaft gewesen (pag. 186 Z. 283 ff.). Während die Beschuldigte H.________ der Lüge bezichtigte und versuchte, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken, betonte sie, sich selbst korrekt verhalten zu haben.