15 folglich selbst – ungerechtfertigterweise – strafrechtliche Konsequenzen hätte riskieren und sogar tragen sollen. Schliesslich sind die Aussagen der Beschuldigten zu würdigen. Die von der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 26. Mai 2021 (pag. 178 ff.) gemachten Aussagen betreffend die konkreten Abmachungen im Zusammenhang mit Haushaltshilfen sind von pauschalem Nicht(mehr)wissen geprägt (etwa pag. 181 Z. 113 ff. und pag. 182 f. 134 ff.).