190), erscheint sein Aussageverhalten nachvollziehbar. Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses von H.________ spricht zudem, dass er sich bereits am Tag nach der ersten Besprechung, d.h. am 26. April 2018 bei der Privatklägerin telefonisch um 07:50 Uhr gemeldet und um einen zweiten Termin gebeten hat (pag. 55 Z. 1 ff.). Er hat sich somit umgehend, nachdem ihm sein Fehlverhalten bewusst geworden zu sein scheint, von sich aus mit der Privatklägerin in Verbindung gesetzt, um den Sachverhalt klarzustellen und die Konsequenzen für sein vorheriges Handeln zu tragen. Inwiefern von der Privatklägerin Druck auf H.________ hätte ausgeübt werden sollen, erschliesst sich der Kammer nicht.