die Beschuldigte oder deren Tochter nicht übermässig, sondern machte bei konkreten Fragen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. erklärte lediglich, dass nicht er es gewesen sei. Als H.________ im Verlaufe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge (d.h. nach Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Strafbefehls) einvernommen wurde, gab er auf Frage an, dass er bei der Einvernahme als beschuldigte Person nichts Falsches habe sagen und sich nicht noch in eine schlechtere Position habe bringen wollen (pag. 203 Z. 58 ff.). Zumal H.________ damals auf den Beizug eines Rechtsanwalts verzichtet hatte (vgl. pag. 190), erscheint sein Aussageverhalten nachvollziehbar.