H.________ anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2019 lange Denkpausen gemacht habe und die Kargheit und Detailarmut seiner Aussagen auffällig sei. Hierzu ist anzumerken, dass H.________ bei dieser Einvernahme als beschuldigte Person einvernommen wurde und seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu würdigen sind. Als beschuldigte Person hatte H.________ das Recht, die Aussage zu verweigern. Selbst anlässlich dieser Einvernahme belastete H.________ die Beschuldigte oder deren Tochter nicht übermässig, sondern machte bei konkreten Fragen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. erklärte lediglich, dass nicht er es gewesen sei.