Als H.________ sein gegenüber der Privatklägerin abgelegtes Geständnis anlässlich der delegierten Einvernahme wiederholte, sagte er nicht, wer die Rechnungen erstellt hat bzw. sagte nur, dass nicht er es gewesen sei (pag. 192 Z. 77 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu Protokoll, er nehme an, dass F.________ die Rechnungen erstellt habe, einfach, weil sie bessere PC- Kenntnisse gehabt habe. Dies sei aber eine reine Vermutung und er wisse es nicht (pag. 204 Z. 90 ff.). Aus dem Gesagten geht hervor, dass H.________ auch die Tochter der Beschuldigten nicht oder nicht übermässig belastete. Die Verteidigung der Beschuldigten brachte in der Berufungsbegründung weiter vor, dass