Hätte er als Freund der Tochter der Beschuldigten für die Beschuldigte Haushaltsarbeiten ausgeführt, so wären diese Leistungen gemäss der Zusatzbedingungen J.________ (Titel) der Privatklägerin nicht entschädigt worden (pag. 31 f.). In den Aussagen von H.________ lassen sich sodann keine Hinweise auf eine Falschbeschuldigung oder übermässige Belastung der Beschuldigten finden. So verneinte er, unter Druck gesetzt worden zu sein (pag. 55 Z. 20 f.) und belastete die Beschuldigte so wenig wie möglich, indem er bspw. angab, dass die Tochter die Abrechnungen erstellt habe (pag. 51 Z. 52 f.) bzw. sich zu dieser Frage gar nicht äusserte (pag. 192 Z. 77 ff.).