Beschuldigten und zu deren Tochter F.________ stimmen seine weiteren Aussagen untereinander ebenfalls überein (pag. 191 f. Z. 46 ff., pag. 203 Z. 65 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beziehung mit der Tochter nach der zweiten Aussage von H.________ aufgrund seines Geständnisses auseinanderging. Ein wechselndes Aussageverhalten kann ihm diesbezüglich nicht vorgeworfen werden. Vielmehr sind seine Aussagen mit Blick auf die Abrechnungen zu würdigen. Hätte er als Freund der Tochter der Beschuldigten für die Beschuldigte Haushaltsarbeiten ausgeführt, so wären diese Leistungen gemäss der Zusatzbedingungen J.________ (Titel) der Privatklägerin nicht entschädigt worden (pag.