H.________ gab an, dass die Beschuldigte das Geld immer F.________ gegeben habe. Er habe davon etwa einen Zehntel genommen und den Rest ihr überlassen, da sie finanzielle Probleme gehabt habe. Er sei aber definitiv bereit, den entstandenen Schaden zu begleichen, dies auch für sein Gewissen (pag. 56 Z. 28 ff.). In den zwei Einvernahmen vom 20. August 2019 und vom 29. Juli 2021 gab H.________ erneut zu Protokoll, die in den Abrechnungen aufgeführten Leistungen nicht (pag. 192 Z. 96 ff.) bzw. nicht im auf den Rechnungen vermerkten Umfang (pag. 204 Z. 94 f.) geleistet zu haben und bestätigte somit im Wesentlichen seine Aussagen vom 27. April 2018. Betreffend die Beziehung von H.________ zur