Anlässlich dieser drei weiteren Befragungen bzw. Einvernahmen gestand H.________ im Wesentlichen, die fraglichen Haushaltsarbeiten nicht oder zumindest nicht im auf den Abrechnungen angegebenen Umfang geleistet zu haben und belastete sich damit selbst. Es erscheint daher angezeigt, diese drei Aussagen nachfolgend gemeinsam zu würdigen: Am 27. April 2018, d.h. zwei Tage nach der ersten Befragung bzw. Besprechung mit der Privatklägerin machte H.________ eine weitere Aussage (pag. 55 f.). Zusammengefasst gab er an, dass die von ihm unterzeichneten Abrechnungen nicht korrekt seien und er widerrief seine ersten Aussagen.