13 sonntags Haushaltsarbeiten von H.________ erledigt worden seien. Somit liegt eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den Abrechnungen und den ersten Aussagen von H.________ vor. H.________ tätigte insgesamt drei weitere Aussagen, einerseits am 27. April 2018 anlässlich einer zweiten Besprechung mit der Privatklägerin und andererseits im Rahmen von zwei durch die Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Einvernahmen. Anlässlich dieser drei weiteren Befragungen bzw. Einvernahmen gestand H.___