Überdies lassen sich die ersten Aussagen von H.________ nicht mit den gemäss Argumentation der Verteidigung nachvollziehbar, detailliert und sauber ausgestellten Abrechnungen in Einklang bringen: H.________ äusserte anlässlich der Besprechung vom 25. April 2018 zweimal, dass er nie freitags zur Beschuldigten gefahren sei, sondern immer samstags. Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu den Abrechnungen. Den Abrechnungen für die Monate März 2017 bis und mit teilweise Juli 2017 ist zu entnehmen, dass das Erledigen von Haushaltsarbeiten an den Tagen Freitag, Samstag und Sonntag geltend gemacht wurde.