_ gekommen sei. Er führte sodann aus, dass sie manchmal bzw. meistens (etwa zu 50 %) auch bei ihrer Mutter übernachtet und dann am Sonntag wieder mit nach Hause gekommen sei (pag. 52 Z. 88 ff.). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die tatnächsten Aussagen von H.________ entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Hervorzuheben sind etwa die divergierenden Aussagen betreffend das Putzen des Badezimmers (vgl. pag. 51 Z. 30 ff. und Z. 71 f.) oder der Tätigkeit der Tochter der Beschuldigten F.________, wenn sie H.________ zu ihrer Mutter begleitet hat (vgl. insb. pag. 53 Z. 163 f. und 166 ff.).