12 Bad putze, antwortete H.________, er nehme an, dass die Tochter auch helfe. Ansonsten habe er keine Kenntnis (pag. 51 Z. 71 f.). Die Privatklägerin konfrontierte H.________ damit, dass sie den Verdacht habe, die Haushaltshilfe sei nicht durch ihn geleistet worden und er sei lediglich vorgeschoben worden, um als nicht verwandter/nächster Angehöriger der Familie (zu welchen auch die Lebenspartner der Kinder gehören würden) die Leistungspflicht der Privatklägerin zu erwirken. Auf Frage, was er dazu sage, antwortete H.________, teils teils, also er habe diese Leistungen erbracht.