51 Z. 30 ff.). Auf Vorhalt der Privatklägerin, wonach auf den Rechnungen Freitag und nicht Samstag stehe, sagte H.________, die Rechnungen zu wenig genau geprüft zu haben (pag. 51 Z. 37 ff.). Die Frage, ob er seine WG-Partnerin F.________ jeweils mitgenommen habe, bejahte er und führte aus, dies teilweise gemacht zu haben, damit diese Zeit mit ihrer Mutter habe verbringen können (pag. 51 Z. 44 f.). H.________ bestätigte, an drei von vier Wochenenden zur Beschuldigten gefahren zu sein. Er führte aus, damals einen finanziellen Engpass gehabt zu haben und er habe so noch Geld dazu verdienen können.