als einvernommene Person sind bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den zwei Besprechungen bzw. Befragungen durch die Privatklägerin vom April 2018 nicht um formelle Einvernahmen nach den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung, sondern um private Befragungen handelt. H.________ gab anlässlich der ersten Befragung durch die Privatklägerin am 25. April 2018 auf Frage an, dass er meist am Samstagmorgen mit dem Auto zur Beschuldigten gefahren sei.