vom Verfahren der Beschuldigten abgetrennt (pag. 2) und H.________ mit Strafbefehl vom 12. April 2021 wegen Betrugs, begangen in der Zeit von März 2017 bis August 2017 z.N. der Privatklägerin, verurteilt. H.________ hat diesen Strafbefehl akzeptiert (vgl. pag. 202 Z. 13 ff.). Deshalb wurde er im vorliegenden Verfahren am 20. August 2019 als beschuldigte Person einvernommen, hingegen am 29. Juli 2021 als Zeuge. Diese unterschiedliche Eigenschaft und die daraus folgenden unterschiedlichen Rechte und Pflichten von H.________ als einvernommene Person sind bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen.