13.3 Betreffend die Würdigung der Aussagen von H.________ und der Beschuldigten kann sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend zieht die Kammer Folgendes in Erwägung: Das Strafverfahren wurde sowohl gegen die Beschuldigte als auch gegen H.________ als beschuldigte Personen geführt. Schliesslich wurde das Verfahren gegen H.________ vom Verfahren der Beschuldigten abgetrennt (pag. 2) und H._____