Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und wird im Rahmen der Würdigung der Aussagen von H.________ und der Beschuldigten teilweise wiederholende und teilweise ergänzende Ausführungen zur Würdigung der Abrechnungen machen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die von der Beschuldigten oberinstanzlich eingereichte Wohnsitzbescheinigung vom 30. Oktober 2023 nichts zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen kann. Gemäss dieser Wohnsitzbescheinigung lebten H.________ und