13.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Verteidigung, erscheinen von den objektiven Beweismitteln zur Klärung des rechtserheblichen und bestrittenen Sachverhalts lediglich die sechs bei der Privatklägerin eingereichten Abrechnungen für die Zeit von März 2017 bis August 2017 relevant. Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und wird im Rahmen der Würdigung der Aussagen von H.________ und der Beschuldigten teilweise wiederholende und teilweise ergänzende Ausführungen zur Würdigung der Abrechnungen machen.