13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Vorab ist mit Blick auf die Rüge der Verteidigung, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sowie in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo festgestellt habe, festzuhalten, dass die Kammer im Folgenden das vorinstanzliche Urteil aufgrund ihrer umfassenden Kognition (vgl. E. I.6 hiervor) nicht nur auf Willkür prüft. 13.2