Vor diesem Hintergrund könnten die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft bezeichnet werden. Zusammenfassend liess die Beschuldigte schliesslich vorbringen, sie sei von der Vorinstanz einzig gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen von H.________ verurteilt worden. Es liege kein Beweisergebnis vor, welches nach seiner Gesamtheit ein Bild erzeuge, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis der Tat erlaube. Es bestünden unüberwindliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Die Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen (pag. 655 ff.).