Die Beschuldigte habe daher nicht den Mut gehabt, etwas über ihn zu sagen und ihre zurückhaltenden Äusserungen zu ihm seien vor dem Hintergrund der «Drohung» durch die Privatklägerin nachvollziehbar. Betreffend die Aussageverweigerung der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1), wonach das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, in gewissen Situationen bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden