10 seien und eine eigentliche Beweiswürdigung der Aussagen nicht möglich sei, nicht gefolgt werden könne. Die Privatklägerin habe der Beschuldigten in Aussicht gestellt, ihr das Leben schwer zu machen (bis hin zu Drohungen, wie «sie würde sich wünschen nicht mehr zu Leben»), wenn sie etwas gegen H.________ sagen würde. Die Beschuldigte habe daher nicht den Mut gehabt, etwas über ihn zu sagen und ihre zurückhaltenden Äusserungen zu ihm seien vor dem Hintergrund der «Drohung» durch die Privatklägerin nachvollziehbar.