nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und damit glaubhaften tatnächsten Aussagen anlässlich des ersten Besprechungstermins bei der Privatklägerin abgestellt werden. Trotz der Selbstbelastung könne nicht davon ausgegangen werden, dass H.________ bei den drei späteren Einvernahmen die Wahrheit erzählt habe. Betreffend die Beschuldigte brachte die Verteidigung vor, dass deren Aussageverhalten konstant und frei von Widersprüchen sei. Die Äusserungen der Beschuldigten seien konsistent. Die Verteidigung argumentierte, dass der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach die Aussagen der Beschuldigten zu knapp ausgefallen