Inwiefern H.________ das von der Vorinstanz erwähnte Schamgefühl hätte entwickelt haben sollen oder weshalb er die Geschichte weiter ausgeschmückt hätte, wenn er lügen würde, sei nicht nachvollziehbar. Die Verteidigung brachte ferner vor, es sei unbekannt, inwiefern und in welchem Ausmass die Privatklägerin bei der ersten Befragung Druck auf H.________ aufgesetzt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass H.________ in Aussicht gestellt worden sei, es werde gegen ihn selbst nicht vorgegangen, wenn er auspacken würde. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Aussagen von H.________ von Lügensignalen geprägt und nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien. Es könne einzig auf die detailreichen,