Die angebliche Trennung (oder gar nie geführte Beziehung) von der Tochter der Beschuldigten könne als Indiz bewertet werden, dass H.________ der Beschuldigten und deren Tochter eins habe auswischen und ihnen mit seinen Aussagen habe schaden wollen. Auch aus der Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerdienste G.________ vom 30. Oktober 2023 gehe klar hervor, dass es sich nur um eine Wohngemeinschaft gehandelt habe. Die Verteidigung argumentierte weiter, dass die Selbstbelastung H.________ nicht nur zugutegehalten werden könne, denn gleichzeitig habe er dafür die Tochter der Beschuldigten belastet. Inwiefern H.__