Die Verteidigung machte geltend, dass sich ein weiterer Widerspruch in den Aussagen von H.________ zum Entgelt finden würde. Überdies hätten sich seine Aussagen zur Beziehung zur Tochter der Beschuldigten im Verlaufe der Zeit verändert. Den Kernsachverhalt habe er mehrmals unterschiedlich geschildert, wobei insbesondere die Kargheit, Detailarmut und die langen Denkpausen auffallend seien. Die angebliche Trennung (oder gar nie geführte Beziehung) von der Tochter der Beschuldigten könne als Indiz bewertet werden, dass H.________ der Beschuldigten und deren Tochter eins habe auswischen und ihnen mit seinen Aussagen habe schaden wollen.