Dabei habe er detaillierte und informative Aussagen getätigt, Nebensächlichkeiten genannt, sich nicht verzettelt und sehr anschauliche Ausführungen gemacht. Die Verteidigung führte weiter aus, dass H.________ beim zweiten Besprechungstermin bei der Privatklägerin nur noch die Einkäufe und bei der Einvernahme bei der Polizei gar keine Haushaltsarbeiten für die Beschuldigte habe erledigt haben wollen. Bei der Einvernahme der Staatsanwaltschaft habe er angeblich gar nichts mehr zum relevanten Sachverhalt gewusst. Die Verteidigung machte geltend, dass sich ein weiterer Widerspruch in den Aussagen von H.________ zum Entgelt finden würde.