Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe das Aussageverhalten von H.________ keineswegs in Frage gestellt, obschon bei genauerem Hinsehen diverse Fragezeichen auftauchen würden. So habe H.________ anlässlich des ersten Gesprächs mit der Privatklägerin seine Haushaltstätigkeit für die Beschuldigte vollumfänglich bestätigt. Dabei habe er detaillierte und informative Aussagen getätigt, Nebensächlichkeiten genannt, sich nicht verzettelt und sehr anschauliche Ausführungen gemacht.