9 gewesen sei. Entsprechend seien die Abrechnungen keineswegs abwegig, sondern nachvollziehbar, detailliert und sauber und es sei darauf abzustellen. Betreffend die Aussagewürdigung brachte die Verteidigung in der schriftlichen Berufungsbegründung im Wesentlichen das Gleiche wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. So seien als subjektive Beweismittel insbesondere die Aussagen von H.________ und der Beschuldigten zu würdigen. Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe das Aussageverhalten von H._