_ habe einen persönlichen Bezug zur Beschuldigten gepflegt und daher sei es ihm auch in persönlicher Hinsicht ein Anliegen gewesen, Hilfe zu leisten. Die Verteidigung brachte vor, dass man nicht wisse, ob H.________ für die Fahrspesen persönlich von der Beschuldigten eine Entschädigung erhalten habe oder er die Hilfe aus anderweitigen Gründen (quasi) unentgeltlich geleistet habe. Zudem habe H.________ regelmässig Einkäufe in O.________ getätigt, weshalb P.________ für ihn keinen Umweg dargestellt habe.