___ geleistet worden seien und er habe diese Abrechnungen unterzeichnet. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach allein die Fahrkosten die von der Privatklägerin an die Beschuldigte geleistete Entschädigung übersteigen würden und es abwegig sei, dass der unter der Woche Vollzeit arbeitende H.________ diesen Aufwand am Wochenende auf sich nehmen würde, sei nicht zu folgen. Die Verteidigung begründete, H.________ habe einen persönlichen Bezug zur Beschuldigten gepflegt und daher sei es ihm auch in persönlicher Hinsicht ein Anliegen gewesen, Hilfe zu leisten.